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Änderung § 51 MarkenV vom 08.09.2015

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§ 51 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 51 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 207 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Einspruchsverfahren


(Text alte Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.

(Text neue Fassung)

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.