Tools:
Update via:
Änderung § 14 MarkenV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 MarkenVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 14 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 14 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter | |
(Text alte Fassung) Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt. | (Text neue Fassung) Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al5211-0.htm