§ 10 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 10 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 10 Kennfadenmarken | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten. | (Text neue Fassung) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |