Tools:
Update via:
Änderung § 33 MarkenV vom 24.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. MarkenVÄndV am 24. Juni 2016 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 33 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 33 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke | |
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. | (Text neue Fassung) (2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al55103-0.htm