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Änderung § 4 MarkenV vom 14.01.2019
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§ 4 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 4 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Text alte Fassung) § 4 Anmeldung von Kollektivmarken | (Text neue Fassung)§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken |
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. | (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden. (2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen. (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung. |
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