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Änderung § 6b MarkenV vom 14.01.2019
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§ 6b MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 6b MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Markenbeschreibung |
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung eingereicht werden. (2) 1 Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. 2 Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a. (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise konkretisieren. (4) 1 Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) einzureichen. 2 Sie muss aus einem fortlaufenden Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. |
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