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Änderung § 10a MarkenV vom 14.01.2019
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§ 10a MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 10a MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Text alte Fassung) § 10a Farbmarken | (Text neue Fassung)§ 10a (aufgehoben) |
(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein Farbmuster beizufügen. 2 Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. |
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