Tools:
Update via:
Änderung § 31 MarkenV vom 14.01.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 31 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 31 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche | |
(Text alte Fassung) (1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden. (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden. | (Text neue Fassung) Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al69309-0.htm