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§ 23 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- 2.
- das Datum des Eingangs der Anmeldung,
- 3.
- Angaben über die Marke,
- 4.
- Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang,
- 5.
- den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
- 6.
- wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
- 7.
- die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie
- 8.
- die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
- 1.
- bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;
- 2.
- bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;
- 3.
- wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;
- 4.
- bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.
(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1354 m.W.v. 24. Juni 2016
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