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§ 5 - Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV)
V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2282; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 30.11.1999; FNA: 860-11-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 30.11.1999; FNA: 860-11-3 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.
(2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversicherung können Dritte beauftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.
(3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung V. v. 19. Juli 2013 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 27. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 5 PflegeStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung vom 19.07.2013 BGBl. I S. 2581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PflegeStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflegeStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflegeStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581
Artikel 1 PflegeStatVÄndV
... die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres." 3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Pflegekassen" ...
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