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Änderung § 2 PflegeStatV vom 01.01.2017

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§ 2 PflegeStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 PflegeStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung

1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,

2. in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr,

3. Zahl und Art der Pflegeplätze,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. betreute Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung und bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Postleitzahl des Wohnortes,

(Text neue Fassung)

4. betreute Pflegebedürftige

a)
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,

b)
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,

c)
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie

d) bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,


5. an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für

vorherige Änderung nächste Änderung

a) allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen und



a) allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und

b) Unterkunft und Verpflegung.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind

1. Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,

vorherige Änderung

2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.



2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.

(heute geltende Fassung)