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Änderung § 2 PflegeStatV vom 27.07.2013
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§ 2 PflegeStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung | § 2 PflegeStatV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungsmerkmale | |
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung 1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, | |
(Text alte Fassung) 2. in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss, | (Text neue Fassung) 2. in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, |
3. Zahl und Art der Pflegeplätze, | |
4. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung, | 4. betreute Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung und bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Postleitzahl des Wohnortes, |
5. an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für a) allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen und b) Unterkunft und Verpflegung. (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind 1. Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens, | |
2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37 oder 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort (Postleitzahl) und Grad der Pflegebedürftigkeit. | 2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit. |
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