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Änderung § 5 PflegeStatV vom 27.07.2013

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§ 5 PflegeStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 PflegeStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversicherung können die Spitzenverbände der Pflegekassen beauftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversicherung können Dritte beauftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.

(3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.