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Änderung § 7 PflegeStatV vom 01.01.2017
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§ 7 PflegeStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 7 PflegeStatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen. |
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