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Änderung § 22 LuftSiG vom 04.03.2017
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§ 22 LuftSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | § 22 LuftSiG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 Übergangsregelung |
(1) 1 Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. 2 Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen. (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen. (3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017. |
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