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Abschnitt 6 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Abschnitt 6 Schlussbestimmung
§ 21 Grundrechtseinschränkungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 22 Übergangsregelung
(1) 1Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. 2Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.
(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.
(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes G. v. 23. Februar 2017 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2017
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