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Änderung § 96 BVerfGG vom 12.09.2006

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§ 97 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.09.2006 geltenden Fassung
§ 96 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
 
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§ 97


(Text neue Fassung)

§ 96


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(weggefallen)



(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.