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§ 96 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 96
(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 96 BVerfGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2012 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1501 |
aktuell vorher | 12.09.2006 | Artikel 1 Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098 |
aktuell | vor 12.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 96 BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 2 ÜVerfBesG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a bis 97e eingefügt: „IV. ...
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 3 BWahlRSchVG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... Wahl für ungültig erklärt." 3. Der bisherige § 97 wird § 96. 4. Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnte Abschnitt ...
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