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Änderung § 23c BVerfGG vom 01.08.2024

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§ 23c BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 23c BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c


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1 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. 2 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)