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Synopse aller Änderungen des BVerfGG am 01.08.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2024 durch Artikel 1 des 10. BVerfGGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVerfGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 7a
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 15a
    § 16
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 17
       § 17a
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 23a
       § 23b
       § 23c
       § 23d
       § 23e
       § 24
       § 25
       § 25a
       § 26
       § 27
       § 27a
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 34a
       § 35
    Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
       § 35a
       § 35b
       § 35c
III. Teil Einzelne Verfahrensarten
    Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
    Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 46a
       § 47
    Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
       § 48
    Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
    Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
    Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 66a
       § 67
    Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
       § 68
       § 69
       § 70
    Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
       § 71
       § 72
    Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
       § 73
       § 74
       § 75
    Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
    Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 82a
    Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
       § 83
       § 84
    Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
       § 85
    Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
       § 90
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 93b
       § 93c
       § 93d
       § 94
       § 95
       § 95a
    Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
       § 96
    Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
       § 96a
       § 96b
       § 96c
       § 96d
IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
    § 97a
    § 97b
    § 97c
    § 97d
    § 97e
V. Teil Schlußvorschriften
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 106
    § 107

§ 23


(1) 1 Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. 2 Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.



(3) 1 Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen. 2 Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23a (neu)




§ 23a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.

(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet sein. 2 Für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht gelten die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geregelten technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechend.

(3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen.

(4) 1 Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,

4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,

6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2 Für die Übermittlungswege gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten die näheren Regelungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.

(5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23b (neu)




§ 23b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Soweit die handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter, den Rechtspfleger oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2 Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2 Satz 4 übertragen worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23c (neu)




§ 23c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. 2 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23d (neu)




§ 23d


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akte zu fertigen. 2 Kann dies bei Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3 Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23e (neu)




§ 23e


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.

(2) 1 Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

§ 58


(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(2) 1 Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses Verfahrens. 2 Nach Ablauf von sechs Monaten seit der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zulässig.

(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.



(2) 1 Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses Verfahrens. 2 Nach Ablauf von einem Jahr seit der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zulässig.

(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß fünf Jahre verflossen sind.

(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.