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§ 23e - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 23e
(1) 1Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. 2Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden.
(2) 1Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
Text in der Fassung des Artikels 46 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 1. August 2024
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Frühere Fassungen von § 23e BVerfGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 46 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121 |
aktuell | vor 01.08.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23e BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23e BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23b BVerfGG (vom 01.08.2024)
... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2 Satz 4 übertragen worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht
G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Artikel 1 10. BVerfGGÄndG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... Dokumente." 2. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23e eingefügt: „§ 23a (1) Schriftlich einzureichende ... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2 Satz 4 übertragen worden ist. § 23c Schriftlich einzureichende ... elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. § 23e (1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. (2) ...
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