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Änderung § 23d BVerfGG vom 01.08.2024
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§ 23d BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 23d BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121 |
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(Text alte Fassung) § 23d (neu) | (Text neue Fassung)§ 23d |
(1) 1 Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akte zu fertigen. 2 Kann dies bei Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3 Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. |
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