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Änderung § 23e BVerfGG vom 01.08.2024
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§ 23e BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 23e BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23e | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. 2 Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden. |
(2) 1 Werden die Verfahrensakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. |
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