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Änderung § 66a BVerfGG vom 04.08.2009
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§ 66a BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 66a BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66a | |
(Text alte Fassung) In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. | (Text neue Fassung) 1 In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2 Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63. |
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