Tools:
Update via:
§ 66a - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
|
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
|
§ 66a
1In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 4. August 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 66a BVerfGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66a BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66a BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 BVerfGG
... Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Artikel 2 PKGrGEG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 66a wird folgender Satz 2 eingefügt: „Gleiches gilt bei Anträgen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/66a_BVerfGG.htm