Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 96 BVerfGG vom 31.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 96 BVerfGG, alle Änderungen durch Artikel 1 BVerfGGuaÄndG am 31. Dezember 2024 und Änderungshistorie des BVerfGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 96 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 96 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96


(Text alte Fassung)

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(Text neue Fassung)

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.



(heute geltende Fassung)