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Änderung § 96 BVerfGG vom 31.12.2024
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§ 96 BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung | § 96 BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 | |
(Text alte Fassung) (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. | (Text neue Fassung) (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. |
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4673/al210090-0.htm