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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 01.09.2009
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr, 3. Verkehrsbetrieb, 4. Verkehrsbetriebstechnik, 5. Verkehrssicherheit. (2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und physikalische Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau; 2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen; 3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung der Winkelfunktionen; 4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad; 5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; 6. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Temperatur, Wärmemenge, Wärmedehnung und Wärmeverlust; 7. Grundkenntnisse aus der Statistik. (3) Im Prüfungsfach 'Rechtsvorschriften im Kraftverkehr' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die im Kraftverkehr gültigen nationalen und internationalen verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die üblichen Haftungsregelungen und Versicherungsarten kennt und die Anwendung der Vorschriften an praxisnahen Beispielen erläutern kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er über Kenntnisse der Schadenserfassung, -ermittlung und -abwicklung verfügt und sie anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; 2. beförderungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Personenbeförderungsgesetz und Güterkraftverkehrsgesetz; 3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und Vorschriften für das Fahrpersonal; 4. haftungs- und versicherungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften; 5. Schadensbeweissicherung und Schadensmeldung. (4) Im Prüfungsfach 'Verkehrsbetrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kostenarten und -strukturen kennt und daraus Möglichkeiten zur Kostenbeeinflussung ableiten und anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Kostenrechnung: a) Fahrzeugkostenrechnung, b) Bestandteile der Fahrzeugkostenrechnung, c) Beeinflussen der Fahrzeugkosten durch Kapazitätsnutzung, Fahrstreckenwahl, Fahrzeugbedienung, energiesparende Fahrweise, Wartung und Pflege, d) Personalkosten, e) Erlösberechnung; 2. Beschaffungsplanung: a) Kosten-Nutzen-Vergleich, b) Angebotsvergleich hinsichtlich Qualität, Preis, Garantie und Kundendienstleistung; 3. Anlagenbewirtschaftung: a) Fahrzeuge und Geräte, b) Ausrüstung betriebseigener Reparaturwerkstätten, c) Betriebsstoffe, Werkzeuge und Ersatzteile; 4. Beförderungsvorbereitung: a) Beförderungsverträge, Beförderungsbedingungen, b) Einweisen des Fahr- und Bedienungspersonals, c) kraftfahrzeug- und beförderungstechnische Überprüfung; 5. betriebsübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Verkehrsträger einschließlich Verkehrshilfsgewerbe: a) Schwerpunkte und Besonderheiten der verschiedenen Verkehrsträger, b) Beförderungs- und Transportarten, c) Aufgaben der Verkehrshilfsgewerbe; 6. Technische Kommunikation: a) Anfertigen von Lade-, Strecken- und Linienplänen, b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte, c) Anwenden von Betriebsanleitungen und -vorschriften, d) Abfassen von schriftlichen Anweisungen, Mängelberichten und Schadensmeldungen, e) Erstellen von Tabellen, einfachen Statistiken, Dia- und Nomogrammen einschließlich deren Verwendung als Entscheidungshilfe. (5) Im Prüfungsfach 'Verkehrsbetriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen und Beförderungsmittel eines Verkehrsbetriebs sowie deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Arbeitsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Fahrzeuge und Züge: a) Aufbau und Antrieb der verschiedenen Arten und Typen einschließlich Spezialfahrzeuge, b) Aufbau und Wirkungsweise von Verbrennungs- und Elektromotoren, c) Kraftübertragung, d) Fahrwerk und Lenkung, e) Reifen und Räder, f) Bremsanlage, g) elektrische Anlage, h) Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen; 2. Technische Einrichtungen, insbesondere der Reparaturwerkstatt des Betriebshofs, der Lagerung und des Umschlags: a) Maschinen und Geräte, b) Betriebsmittel, Schutz- und Pflegemittel, c) Energieversorgung im Betrieb, Energiearten und deren Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen; 3. Arbeitssicherheit im Betrieb: a) Unfallverhütungsvorschriften, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen, c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe, d) technische Maßnahmen gegen Lärmschäden, persönlicher Lärmschutz, e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, f) Verhalten bei Störungen und Unfällen; 4. Vorschriften, Verhaltensanleitungen und Besonderheiten bei Übernahme, Beförderung und Lagerung von Gefahrgut. (6) Im Prüfungsfach 'Verkehrssicherheit' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen der Fahrphysik beherrscht, die physischen und psychischen Grundlagen des Kraftfahrens kennt und über Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs verfügt. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Verhaltensweisen kennt und deutlich machen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen der Fahrphysik: a) Kräfte am Fahrzeug, b) Schwerpunkt und Kraftschluß, c) physikalische Erscheinungen beim Bremsen und Kurvenfahren, d) physikalische Erscheinungen beim Fahren von Lastzügen, insbesondere Ursachen für das Schlingern, Schleudern und Kippen des Anhängers; 2. Grundformen und Eigenarten typischer Bewegungs- und Verkehrsabläufe: a) Spur-Spurt-Gesetz, Spurgestaltung, Tempogestaltung, b) Begegnen, Überholen, Kreuzen, Fädeln, Mithalten, Vorbeifahren und Halten; 3. Umweltkunde: a) Verkehrspartner, b) Straßenbeschaffenheit, c) Tageszeit, d) Wetter; 4. physische und psychische Einflüsse und deren Auswirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr: a) Informationsaufnahme und -verarbeitung im Gehirn sowie Reaktionsfähigkeit, b) Auswirkungen der persönlichen Verhaltensdisposition des Verkehrswissens und der Erfahrung auf das Verhalten im Straßenverkehr, c) Einflüsse durch Krankheit, Streß, Ermüdung, Ernährung, Medikamente und Alkohol auf das körperliche Befinden und die Leistungsfähigkeit. (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr: 1 Stunde, 3. Verkehrsbetrieb: 1,5 Stunden, 4. Verkehrsbetriebstechnik: 2 Stunden, 5. Verkehrssicherheit: 1 Stunde. | |
(Text alte Fassung) (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
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