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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 01.09.2009
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | (Text neue Fassung)§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. (3) Von der Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil sind auf Antrag von der zuständigen Stelle Soldaten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr freizustellen, wenn sie in der Bundeswehr die Prüfung zum Kraftfahrbootsmann (Marine) oder Kraftfahrmeister (Luftwaffe) bestanden haben. Dasselbe gilt für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie beim Bundesgrenzschutz die Prüfung zum Schirrmeister (K) bestanden haben. | Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. |
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