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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben

§ 2 - Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)

V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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§ 2



Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

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Zitierungen von § 2 BVLFuttmGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BVLFuttmGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVLFuttmGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BVLFuttmGebV
... außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer ...
§ 5 BVLFuttmGebV
... Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Kosten ...
§ 6 BVLFuttmGebV
... dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden ...
Anlage BVLFuttmGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis