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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben
Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz (Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung - BVLFuttmGebV)
V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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Eingangsformel
Auf Grund des § 11a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
- 1.
- der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und deren Verlängerung sowie
- 2.
- der Entscheidung über die Weiterleitung von Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung.
§ 2
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Es werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahmegenehmigung nicht erhoben.
§ 4
Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
§ 5
Die Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in DM |
I. | Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 | |
1 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für | |
1.1 | Einzelfuttermittel | 1.500 - 4.000 |
1.2 | Zusatzstoffe | |
1.2.1 | Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose | 2.000 - 10.000 |
1.2.2 | Spurenelemente, Vitamine | 1.500 - 4.000 |
1.2.3 | Mikroorganismen, Enzyme | 2.000 - 6.000 |
1.2.4 | andere Zusatzstoffe | 750 - 3.000 |
1.3 | Vormischungen | 750 - 2.500 |
2 | Änderung einer Ausnahmegenehmigung für | |
2.1 | Einzelfuttermittel | 500 - 1.000 |
2.2 | Zusatzstoffe | |
2.2.1 | Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose | 500 - 5.000 |
2.2.2 | Spurenelemente, Vitamine | 250 - 1.000 |
2.2.3 | Mikroorganismen, Enzyme | 500 - 3.000 |
2.2.4 | andere Zusatzstoffe | 250 - 1.000 |
2.3 | Vormischungen | 500 - 1.500 |
3 | Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen anderen Inhaber | 200 - 500 |
4 | Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat | bis zu 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr |
5 | Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist | bis zu 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr |
6 | Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit | bis zu 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr |
II. | Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 | |
1. | Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes | 26.500 - 53.000 |
2. | Weiterleitung eines Antrags auf Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes | 8.000 - 21.000 |
3. | Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist | bis zu 75 v. H. der Amtshandlungsgebühr |
4. | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit | bis zu 75 v. H. der Amtshandlungsgebühr |
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