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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben

§ 3 - Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)

V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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§ 3



Es werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahmegenehmigung nicht erhoben.



 

Zitierungen von § 3 BVLFuttmGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BVLFuttmGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVLFuttmGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BVLFuttmGebV
... Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Kosten ...
§ 6 BVLFuttmGebV
... Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß ...