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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben
§ 5 - Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)
V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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§ 5
Die Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
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