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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben

Anlage - Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)

V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



GebührennummerGebührentatbestandGebühr in DM
I.Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 
1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für 
1.1Einzelfuttermittel1.500 - 4.000
1.2Zusatzstoffe 
1.2.1Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose
2.000 - 10.000
1.2.2Spurenelemente, Vitamine1.500 - 4.000
1.2.3Mikroorganismen, Enzyme2.000 - 6.000
1.2.4andere Zusatzstoffe750 - 3.000
1.3Vormischungen750 - 2.500
2Änderung einer Ausnahmegenehmigung für 
2.1Einzelfuttermittel500 - 1.000
2.2Zusatzstoffe 
2.2.1Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der
Histomoniasis und der Kokzidiose
500 - 5.000
2.2.2Spurenelemente, Vitamine250 - 1.000
2.2.3Mikroorganismen, Enzyme500 - 3.000
2.2.4andere Zusatzstoffe250 - 1.000
2.3Vormischungen500 - 1.500
3Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die
Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen
anderen Inhaber
200 - 500
4Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung,
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat
bis zu 75 v.H.
der Amtshandlungsgebühr
5Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der
sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist
bis zu 75 v.H.
der Amtshandlungsgebühr
6Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit
bis zu 75 v.H.
der Amtshandlungsgebühr
II.Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 
1.Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines
Zusatzstoffes
26.500 - 53.000
2.Weiterleitung eines Antrags auf Änderung der
Zulassung eines Zusatzstoffes
8.000 - 21.000
3.Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist
bis zu 75 v. H.
der Amtshandlungsgebühr
4.Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit
bis zu 75 v. H.
der Amtshandlungsgebühr


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