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§ 3 - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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§ 3 Grenzwerte
Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:
- 1.
- die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
- 2.
- für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3259 m.W.v. 22. August 2013
Frühere Fassungen von § 3 BEMFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BEMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BEMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BEMFV Begriffsbestimmungen (vom 22.08.2013)
... Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen ... zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden, 7. ist der kontrollierbare Bereich der ...
§ 4 BEMFV Standortbescheinigung (vom 22.08.2013)
... der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der ...
§ 5 BEMFV Erteilen einer Standortbescheinigung (vom 22.08.2013)
... der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten ...
§ 7 BEMFV Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung
... Eine Standortbescheinigung kann widerrufen werden, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden. (2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die ...
§ 8 BEMFV Ortsfeste Amateurfunkanlagen (vom 22.08.2013)
... Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 abweichen, wenn er 1. der Bundesnetzagentur für ... Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive ...
§ 9 BEMFV Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen (vom 22.08.2013)
... zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 einzuhalten sind, wiederzugeben sind, 4. bei Montage der Sendeantenne auf einem ...
§ 14 BEMFV Anordnungen (vom 22.08.2013)
... ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
... durch das Wort „überschneiden" ersetzt. 3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Wort ... § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. ... und in Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) ...
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