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§ 10 - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen
(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die Grenzwerte nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen weist den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, in der Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3259 m.W.v. 22. August 2013
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Frühere Fassungen von § 10 BEMFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BEMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BEMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
... aber zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, zu löschen." 9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 ...
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