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§ 14 - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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§ 14 Anordnungen
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3259 m.W.v. 22. August 2013
Frühere Fassungen von § 14 BEMFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BEMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BEMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anordnungen". b) Nach der ... a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anordnungen". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ... nach vorheriger Ankündigung sendebereit zu halten." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt ... 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anordnungen". b) In Satz 3 ... a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anordnungen". b) In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen. ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung ...
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