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Änderung § 17 PrüfbV vom 21.08.2008
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§ 17 PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 17 PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 6 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt worden sind. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt hat. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen. |
(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen und zu beurteilen, insbesondere: | |
1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum, 2. die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden, | 1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum, 2. die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 *) des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden, |
3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter des Instituts über bekannt gewordene Methoden der Geldwäsche, | |
4. die Vorkehrungen, welche die im Institut zuständige Stelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, 5. die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden. | 4. die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden. --- *) Anm. d. Red.: gemäß Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) soll u.a. in Absatz 2 Nr. 2 die Angabe § 14 Abs. 2 Nr. 1' durch die Angabe § 9 Abs. 2 Nr. 1' ersetzt werden - Änderung nicht durchführbar, da hier § 14 Abs. 2 Nr. 2' genannt ist |
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