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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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Dritter Titel - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute
Dritter Titel Zusatzvorschriften für Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und Bausparkassen
§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefbanken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert wurden.
§ 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
(1) Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.
(2) Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffskommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen, Schiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.
(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.
§ 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen:
- 1.
- bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
über 20.000 DM bis 50.000 DM Bausparsumme
über 50.000 DM bis 300.000 DM Bausparsumme
über 300.000 DM bis 1.000.000 DM Bausparsumme
über 1.000.000 DM Bausparsumme
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,
- 2.
- bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
über 10.000 Euro bis 25.000 Euro Bausparsumme
über 25.000 Euro bis 150.000 Euro Bausparsumme
über 150.000 Euro bis 500.000 Euro Bausparsumme
über 500.000 Euro Bausparsumme
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,
- 3.
- der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert nach Tarifen,
- 4.
- das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durchschnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsummenbestand (Stornoquote),
- 5.
- der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppeneinteilung nach Nummer 1,
- 6.
- die Anzahl und die Bausparsummen des Vertragsbestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen,
- 7.
- für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
- 8.
- das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Bestand an Bauspareinlagen.
(2) Über die Organisation und Kontrolle des Außendienstes ist zu berichten.
§ 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3 bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt werden. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben. Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen. Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach voraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24, über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten aufzugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen.
§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus Bauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei einem mittleren Anlagegrad unter 100 vom Hundert auf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem mittleren Anlagegrad über 100 vom Hundert ist ein abweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungsmittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen für die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden Finanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertragsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.
§ 42 Angaben zum Anzeigewesen für Bausparkassen
Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des Anzeigewesens auch zu berichten über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen
§ 43 Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksichtigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro die folgenden Faktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach Zuteilungsmassen darzustellen:
- 1.
- die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäftes einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge,
- 2.
- das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Sparintensität I),
- 3.
- das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Sparintensität II),
- 4.
- das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität I),
- 5.
- das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungsintensität II),
- 6.
- das Verhältnis sowohl der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungsmasse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zuteilungsmasse,
- 7.
- die Anzahl, die Bausparsummen, die Bauspareinlagen und der durchschnittliche Anspargrad der fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,
- 8.
- die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad dieser Verträge,
- 9.
- das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Kündigungsquote),
- 10.
- das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rückzahlungsquote),
- 11.
- das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardarlehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut den Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäftsbericht oder Lagebericht (Darlehensverzichtsquote) und
- 12.
- das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträgheit).
(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei sind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der Zuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Zielbewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der Soforteinleger des Mindestansparguthabens und der Regelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzulegen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einschleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einschleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewegungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschiedenen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind Angaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG zu machen.
(3) Es ist festzustellen,
- 1.
- ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden,
- 2.
- ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 BauSparkG nicht nachgekommen ist,
- 3.
- welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind,
- 4.
- ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 BausparkV, bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 BausparkV),
- 5.
- ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2 BauSparkG eingehalten wurden,
- 6.
- ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a BauSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getroffen worden sind und
- 7.
- ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 BausparkV erfüllt sind.
(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:
- 1.
- die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) und die Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils der rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art nach § 1 Abs. 2 BausparkV,
- 2.
- der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
- 3.
- der Gesamtbetrag der Bausparsummen (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbausparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf welche die für die Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde (Schnellsparverträge),
- 4.
- die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1 BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2 BausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 BausparkV,
- 5.
- die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.
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