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Abschnitt 4 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 4 Anlagen zum Prüfungsbericht

§ 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung



Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:

1.
der Jahresabschluß sowie der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung,

2.
eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftsleitung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständigkeitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit diese Erklärung erforderlich ist.


§ 68 Datenübersicht



Die auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten ausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind dem Prüfungsbericht beizufügen. Bei Kreditinstituten, deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist, sind diese Formblätter jeweils mit dem festgestellten Jahresabschluß nach § 26 Abs. 1 KWG einzureichen.