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Änderung § 23 ZollVG vom 16.03.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 23 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I


(Text neue Fassung)

§ 23 Überwachung von Freizonen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.



Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.


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