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Änderung § 24 ZollVG vom 16.03.2017
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§ 24 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 24 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Helgoland | |
(Text alte Fassung) (1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 38 Abs. 3 des Zollkodex eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt. (2) 1 Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtgemeinschaftswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte Gemeinschaftswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden. | (Text neue Fassung) (1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 135 Absatz 4 des Zollkodex der Union eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Union geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt. (2) 1 Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtunionswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtunionswaren oder unversteuerte Unionswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden. |
(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß. |
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