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§ 24 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 24 Helgoland
(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 135 Absatz 4 des Zollkodex der Union eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Union geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt.
(2) 1Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtunionswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtunionswaren oder unversteuerte Unionswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden.
(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf Helgoland gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 425 m.W.v. 16. März 2017
Frühere Fassungen von § 24 ZollVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.03.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 ZollVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... b) Die Wörter „des Kontrolltyps I" werden gestrichen. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 38 ...
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