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Änderung § 31a ZollVG vom 16.03.2017
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§ 31a ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 31a ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31a Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. (3) (aufgehoben) (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt. (5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. |
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