(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder
- b)
- § 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen
- a)
- § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
- b)
- § 12a Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 6.
- entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... 1 bis 2a" durch die Angabe 1 bis 4a" sowie in Satz 2 die Angabe § 31a Abs. 5" durch die Angabe § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt. ... 4a" sowie in Satz 2 die Angabe § 31a Abs. 5" durch die Angabe § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt. g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die ... 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5" ersetzt. 4. § 31a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe Abs. 1 Satz ... Wörter das örtlich zuständige Hauptzollamt". 5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: § 31b ...
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402