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§ 31a - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 31a Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen

a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder

b)
§ 12a Absatz 5 Satz 1

eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen

a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder

b)
§ 12a Absatz 1 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

6.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.





 

Frühere Fassungen von § 31a ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 2 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31a ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4 ZFdG Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt
... der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... „1 bis 2a" durch die Angabe „1 bis 4a" sowie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5" durch die Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt. ... 4a" sowie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5" durch die Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3" ersetzt. g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die ... 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5" ersetzt. 4. § 31a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 1 Satz ... Wörter „das örtlich zuständige Hauptzollamt". 5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: „§ 31b ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 25. § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Bußgeldvorschriften (1) ... „Union" ersetzt. 25. § 31a wird wie folgt gefasst: „ § 31a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 2 TraFinG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 23" ersetzt. 3. § 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ZFdG Eigene Aufgaben (vom 01.01.2016)
... der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c, 31a und 31b des Zollverwaltungsgesetzes ...