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Synopse aller Änderungen des ZollVG am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 6 des EUStrfVerfG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZollVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil I Erfassung des Warenverkehrs
    § 1 Aufgaben der Zollverwaltung
    § 2 Verkehrswege
    § 3 Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr
    § 4 Gestellung
    § 5 Sondervorschriften für Postsendungen
Teil II Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung
    § 6 Zolltarif
    § 7 Nichtannahme der Zollanmeldung
    § 8 Nämlichkeitssicherung
    § 9 Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen
Teil III Befugnisse der Zollverwaltung
    § 10 Zollamtliche Überwachung
    § 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    § 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
    § 12 Weiterleitungsbefugnis
    § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
    § 12b Befugnisse der Zollfahndungsämter bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
    § 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
    § 13 Verwertung von Waren
Teil IV Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum
    § 14 Grenznaher Raum
    § 15 Grundstücke und Bauten in Grenznähe, an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen
    § 16 Enteignung
Teil V Zollverwaltung, Beistandspflichten
    § 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst
    § 17a Zentralstelle für Risikoanalyse
    § 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze
    § 19 Beistand
Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
    § 20 Freizonen
    § 21 Persönliche Beschränkungen
    § 22 Bauten in Freizonen
    § 23 Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
    § 24 Helgoland
Teil VII Sonstige Vorschriften
    § 25 Beschränkung des Warenverkehrs
    § 26 Versand
    § 27 Abgabenerhebung zum Pauschsatz
Teil VIII Sonstige Ermächtigungen
    § 28 Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen
    § 29 Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
    § 30 Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
Teil IX Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr
    § 31 Steuerordnungswidrigkeiten
    § 31a Bußgeldvorschriften
    § 31b Bußgeldvorschriften
    § 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags

§ 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen


(1) 1 Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2 Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

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(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 2 Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 5 Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.

(4)
§ 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung.



(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 2 Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 5 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. 6 Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 7 Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

(3)
§ 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.

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§ 11a (neu)




§ 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union


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(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,

2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und

7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn

1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn

1. die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder

3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

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§ 11b (neu)




§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten


vorherige Änderung

 


(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.

(2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.