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§ 11 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) 1Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
- 3.
- zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 2Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. 6Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 7Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021
Frühere Fassungen von § 11 ZollVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 6 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
aktuell vorher | 15.06.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
aktuell | vor 15.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 ZollVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ZollVG Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 02.04.2021)
... Daten garantiert. (3) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b ...
§ 11a ZollVG Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 26.07.2012)
... Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung personenbezogene Daten zum Zweck der ... sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen. (3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersuchen ... auch dann unterbleiben, wenn 1. die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das ... (6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine Polizeibehörde oder eine ... Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. (7) Als ...
§ 11b ZollVG Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten (vom 26.07.2012)
... Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt worden sind, ... die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. (2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung erteilen dem übermittelnden Staat ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 6 EUStrfVerfG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ... „(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden." 2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und ... ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden." 2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt: „§ 11a ... Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung personenbezogene Daten zum Zweck der ... sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen. (3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersuchen ... auch dann unterbleiben, wenn 1. die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das ... (6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine Polizeibehörde oder eine ... Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. (7) Als ... Daten (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt worden sind, ... die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. (2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollverwaltung erteilen dem übermittelnden Staat ...
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... wird ersetzt durch die Angabe Absatz 3a Satz 3". 2. Es wird folgender § 11 eingefügt: § 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- ... Satz 3". 2. Es wird folgender § 11 eingefügt: § 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen ...
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet ...
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