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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik (SüßwTFKrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 2.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 3.
- Hygiene,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedienen von Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
- 7.
- Herstellen von Roh- und Fertigmassen,
- 8.
- Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,
- 9.
- Verpacken von Fertigprodukten,
- 10.
- Lagern der Waren.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Konfekt:
- 2.
- in der Fachrichtung Schokolade:
- 3.
- in der Fachrichtung Zuckerwaren:
- 4.
- in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SüßwTFKrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SüßwTFKrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SüßwTFKrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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