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Änderung § 143 Seemannsgesetz vom 08.11.2006

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§ 143 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 143 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Ermächtigung zum Erlaß von weiteren Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Bestimmungen erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Bestimmungen erlassen über

1. das Verfahren vor den Seemannsämtern,

2. die Einrichtung, die Voraussetzungen der Ausstellung, die Ausstellung, die Schließung und die Kosten des Seefahrtbuchs,

3. das Verfahren bei der Musterung sowie die Einrichtung und Ausfertigung der Musterrolle und die Kosten der Musterung,

4. die Speiserolle, die Menge, Art und Lagerung der an Bord mitzuführenden Verpflegungsvorräte,

5. die Wohn- und Aufenthaltsräume der Besatzungsmitglieder an Bord sowie die Krankenräume, Aborte, Wascheinrichtungen und Küchenräume,

6. die Art und den Umfang der an Bord mitzuführenden Arzneimittel und anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge sowie über die Zahl der Schiffsärzte und des Krankenpflegepersonals,

7. die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung übermäßiger Arbeitsbelastung als ausreichend anzusehende Schiffsbesatzung,

8. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind,

9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche auf einzelnen Arbeiten von Schiffen und bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung verbunden sind,

10. die zur Durchführung des Arbeitsschutzes notwendigen Sicherheitsvorschriften,

11. a) das Nähere zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie

b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise nach § 101,

12. die Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit,

13. die Durchführung ärztlicher Untersuchungen, die Ermächtigung des Arztes (§ 81), den Inhalt und die Geltungsdauer der ärztlichen Zeugnisse, die Aufbewahrung und Einsichtnahme in die ärztlichen Zeugnisse, die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses (§ 83) und dessen Verfahren sowie die Gebühren und Kosten, ihre Tragung und Erstattung,

14. (weggefallen)

15. ergänzende Vorschriften zum Mutterschutz, insbesondere bezüglich der Leistungspflicht des Reeders, im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse an Bord von Seeschiffen.

vorherige Änderung

(2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.



(2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.