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Änderung § 16 FlsBergV vom 05.08.2016
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§ 16 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 16 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur gestattet 1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür bestellten verantwortlichen Person, 2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr, soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben und mit diesen Aufgaben betraut worden sind. 2 Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen. 3 Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen. (2) 1 Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden verboten. 2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. 3 Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. (3) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies gefahrlos ist. (4) 1 Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. 2 Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. 3 Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben. (5) 1 Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. 2 Die Verbindungen müssen sie so herstellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. 3 Als Zünder dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. 4 Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist. 5 Seismische Sprengungen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchführen. 6 Er hat sie unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. 7 Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen. (6) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluß gehalten werden. 2 Das Lager bedarf zur Errichtung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3 Außerhalb des Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsichtigung lassen. 4 Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden. (7) 1 Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmittel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten im Sinne des § 10 Abs. 4 nach deren Vorschriften für den vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden dürfen. 2 Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. 3 Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten. (8) 1 Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. 2 Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern. |
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