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Synopse aller Änderungen der FlsBergV am 05.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2016 durch Artikel 5 der OffshoreBergRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlsBergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Anwendungsbereich
    § 1 Räumliche und sachliche Anwendung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Abschnitt Arbeitsschutz, Plattformen
    § 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungseinschränkungen
    § 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen
    § 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst
    § 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
    § 6 Belehrung, sprachliche Verständigung
    § 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung
    § 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrichtungen
    § 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
    § 10 Verwendung von Plattformen
    § 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen
    § 12 Alarm bei Gefahr
    § 13 Rettungsmittel
    § 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz
    § 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen
    § 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
    § 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen
    §
18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
3. Abschnitt Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen
    § 19 Niederbringen von Bohrungen
    § 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht
    § 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
    § 22 Hilfsbohrungen
    § 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
    § 24 Rohrleitungen
    §
25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen
(Text neue Fassung)

2. Abschnitt (aufgehoben)
    §§ 2 bis 18 (aufgehoben)
3. Abschnitt (aufgehoben)
    §§ 19 bis 25 (aufgehoben)
4. Abschnitt Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes
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    § 26 Grundsätzliche Anforderungen
    § 27 Abwasser, Abfall
    § 28 Bohrspülung, Bohrklein
    § 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen
    § 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
    §
31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen


    §§ 26 bis 31 (aufgehoben)
    § 32 Störfallpläne
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    § 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen
    §
34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
5. Abschnitt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum Schutz von Unterwasserkabeln
    § 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt
    § 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen
    § 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen
    § 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs
    §
39 Schutz von Unterwasserkabeln


    §§ 33 und 34 (aufgehoben)
5. Abschnitt (aufgehoben)
    §§ 35 bis 39 (aufgehoben)
6. Abschnitt Schlußvorschriften
    § 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen
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    § 41 Betriebsanweisungen
    § 42 Sicherheitliche Unterlagen
    § 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
    § 44 Ausnahmebewilligungen
    § 45 Bekanntmachung der Verordnung
    § 46 Übertragung der Verantwortlichkeit
    § 47 Ordnungswidrigkeiten
    § 48
    §
49 Inkrafttreten


    §§ 41 bis 49 (aufgehoben)
    Schlußformel
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§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungseinschränkungen




§§ 2 bis 18 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festlandsockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Die Beschäftigten sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem Jahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchungen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärmbeurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, einer Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Untersuchten mitzuteilen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedingungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und durch die zuständige Behörde ermächtigt sind. Über die Untersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nachweis zu führen.

(3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäftigt werden.



 
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§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen




§ 3 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungsarbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind und eine verantwortliche Person über Funk oder Fernsprecher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.

(2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verantwortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausführung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen.

(3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.

(4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesenden Personen enthalten sind.



 
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§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst




§ 4 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten. Diese bestehen

1. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -technikern und -meistern),

2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten sowie

3. dem jeweiligen Hilfspersonal und

4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung.

(2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, daß

1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der Formel 10 x a + 0,25 x b (a = Anzahl der Plattformen oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der dort regelmäßig anwesenden Personen) und

2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minuten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer Betriebsanlage

sichergestellt sind. Mindestens 25% der Einsatztage nach Satz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen. Für Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustellenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbesondere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten; falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere gewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.



 
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§ 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe




§ 5 (aufgehoben)


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Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu sorgen, daß

1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10% der übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theoretisch und praktisch unterwiesen sind und die Unterweisungen in Abständen von höchstens drei Jahren wiederholt werden,

2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwesend ist,

3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind,

4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann.



 
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§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzulegen und über die Durchführung Nachweise zu führen.

(2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefugnisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen.



 
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§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehörschutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 db(A) beschränken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.

(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten

1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk,

2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung

zur Verfügung zu stellen.



 
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§ 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrichtungen




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeitsräume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Einrichtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgliche Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtigkeit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strahlen ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhalten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der Arbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen.

(2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektrische Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die für den vorgesehenen Zweck nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie müssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise bedient, gewartet und instandgehalten werden können. In Bewegung befindliche maschinelle und elektrische Anlagen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden können, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben die beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das Anlaufen niemand gefährdet wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer solchen nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und instandgehalten werden und

2. entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln betrieben werden.



 
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§ 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte

1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,

2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind,

3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen,

4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und

5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

Unterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine eindeutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.

(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß

1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, erreichbar sind,

2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,

3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unterkünften nicht gelagert werden,

4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhanden sind,

5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,

6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen

a) in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflußt,

b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie

c) in diesen Räumen See- und Brauchwasseranschlüsse nicht eingebaut sind,

7. in Schlafräumen

a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden und

b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens 6 qm zur Verfügung steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf,

8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte einschließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toiletten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,

9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reinigung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung zur Verfügung stehen,

10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser versorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.

Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen. Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht überschreiten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018) 
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§ 10 Verwendung von Plattformen




§ 10 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden, wenn die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur Vornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine Genehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach Absatz 2 erteilt hat.

(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des Unternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf die Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauartprüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Lloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau Veritas oder American Bureau of Shipping, von der zuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zugelassen werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen, wenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen

1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht oder

2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet.

Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) durch Entschließung Nr. A 649 (16) vom 19. Oktober 1989 angenommene 'Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen; 1989 (MODU-Code 89)' in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1997 (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) einschließlich der ihn ergänzenden gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaaten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von 'Conference on Safety and Pollution Safeguards in the Development of N-W European Offshore Mineral Resources' oder 'North Sea Offshore Authorities Forum', archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden Anforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als allgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2.

(5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle absetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben ist. Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.

(6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindesteindringtiefe erreicht ist.

(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautsprecher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkanlage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versorgungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt hergestellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den Küstenfunkstellen mit der UKW-Sprechfunkanlage nicht jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenzwellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanlagen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. II S. 141), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBl. II S. 734) - entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptenergieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Erteilung einer Lizenz durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen.

(3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich.

(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Alarm bei Gefahr




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend durchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle im Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für eine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind in den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzunehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurzfassung allen Beschäftigten auszuhändigen.



 
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§ 13 Rettungsmittel




§ 13 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen diese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unternehmer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und Gefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote und Rettungskapseln müssen bei den Übungen mindestens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besatzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden.



 
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§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsgefährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeichnen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefährdete Bereich zumindest den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unternehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im Sinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverordnung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Normen mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden verboten.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwenden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergebnis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und ständig überwacht.

(4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanlagen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.

(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht, daß Personen durch das Einatmen von schädlichen Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicherzustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wiederbelebungsgeräte anwenden können.

(6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.

(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von Betriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der Unternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere festzulegen sind:

1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,

2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhaltung und Aufbewahrung,

3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung sowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu haltenden Personen und die Art und den Umfang der diesen zu vermittelnden Fachkunde,

4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen.



 
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§ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen




§ 15 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, aufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür bestimmten Lagerräumen, im Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die Inhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Ortsbewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzustellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahrengrad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüssigkeiten ergeben. Leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters nicht zusammengelagert werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher Behälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unterbrochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und ungehindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen oder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe vergleichbarer Größe gestellt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer gefährden können.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018) 
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§ 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln




§ 16 (aufgehoben)


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(1) 1 Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur gestattet

1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür bestellten verantwortlichen Person,

2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr, soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben und mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

2 Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen. 3 Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen.

(2) 1 Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden verboten. 2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. 3 Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

(3) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies gefahrlos ist.

(4) 1 Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. 2 Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. 3 Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.

(5) 1 Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. 2 Die Verbindungen müssen sie so herstellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. 3 Als Zünder dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. 4 Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist. 5 Seismische Sprengungen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchführen. 6 Er hat sie unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. 7 Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.

(6) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluß gehalten werden. 2 Das Lager bedarf zur Errichtung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3 Außerhalb des Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsichtigung lassen. 4 Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.

(7) 1 Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmittel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten im Sinne des § 10 Abs. 4 nach deren Vorschriften für den vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden dürfen. 2 Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. 3 Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

(8) 1 Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. 2 Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.



 
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§ 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen




§ 17 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behältnisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen mit chronisch schädigenden Eigenschaften - Gefahrstoffen - bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb entsprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfüllen von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller gelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Verpackungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsverpackung mindestens gleichwertig und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen.

(2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Verpflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nicht eingehalten werden.



 
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§ 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern




§ 18 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen, die

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,

2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchverfahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucherausbildung).

Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein, der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Mit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der Unternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.

(2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen, daß

1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen keine Behinderung eintritt,

2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden, sowie eine beheizbare Umkleidekabine zur Verfügung steht,

3. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer Tauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige Sprechverbindung besteht und an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit dem angewandten Tauchverfahren vertraut ist,

4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsperiode gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,

5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch bei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich werden, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min nicht überschritten wird,

6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten eine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druckentlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertiefen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauchverfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauchbühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer Tauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder besondere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der Taucher vorliegen,

7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher ständig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall verläßt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen,

8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann,

9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können, sowie derartige Personen erforderlichenfalls in einer Transportkammer unter Überdruck unverzüglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt werden können.

Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem jeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen über 50 Meter und beim Sättigungstauchen. Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind

1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,

2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweiligen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsperioden und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,

3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,

4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Tauchhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der jeweiligen Tauchstelle,

5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen, das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.

Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher, Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unterwasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unternehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisungen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen.

(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen sind.



 
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§ 19 Niederbringen von Bohrungen




§§ 19 bis 25 (aufgehoben)


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(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.

(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken durch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind.

(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

1. der Bohrlochkopf

a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten,

b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können,

ausgerüstet ist,

2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.

Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, ist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.

(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges darf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden, die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine Absperreinrichtung bereit halten.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung vorrätig zu halten. Beim Ziehen des Bohrgestänges hat er durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderlichen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuerhalten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.

(6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.



 
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§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht




§ 20 (aufgehoben)


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(1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der Unternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzuführenden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse festzulegen.

(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unternehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Verwendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Aufzeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei den für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.



 
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§ 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas




§ 21 (aufgehoben)


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(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas hat der Unternehmer den Bohrlochkopf

1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom jederzeit unterbrochen werden kann, und

2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang und Förderringraum ständig anzeigen,

auszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten.

(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind.

(3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das selbstätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen.

(4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 Satz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht.

(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefangen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.



 
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§ 22 Hilfsbohrungen




§ 22 (aufgehoben)


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(1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen), hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter innerem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine Vorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Werden einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 genügt.

(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.

(4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.



 
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§ 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen




§ 23 (aufgehoben)


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(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und in Abständen von längstens 2 Jahren Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sorgen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen.

(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefährdeter Personen zu treffen.



 
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§ 24 Rohrleitungen




§ 24 (aufgehoben)


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(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die

1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten,

2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind,

3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen sowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, versehen sind,

4. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die

a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen,

b) verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann,

c) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können,

und

5. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den Zufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder § 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.

(2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen, daß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so erfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand dauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung der Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen Sachverständigen bescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrleitungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.

(4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitungen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korrosion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitungen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden.

(5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.



 
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§ 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen




§ 25 (aufgehoben)


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(1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in Aufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzulegen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an eine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort ständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich bedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen Maßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Sicherungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Betriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden.

(3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.



 
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§ 26 Grundsätzliche Anforderungen




§§ 26 bis 31 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Tätigkeiten nach § 1.

(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltensregeln zu befolgen; für die Belehrung gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen zum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze des Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, bei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten.



 
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§ 27 Abwasser, Abfall




§ 27 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhaltigem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor einer Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das Meer nicht mehr als 30 mg/l betragen. Möglichkeiten zur Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch weitergehende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.

(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik gereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens 90% der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Vollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.

(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen.



 
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§ 28 Bohrspülung, Bohrklein




§ 28 (aufgehoben)


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(1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetriebes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet werden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen (mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse O) basierende Bohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.

(3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei Verwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Einbringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspülung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismäßig ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internationale Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen. Der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 g/kg betragen. Die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der Unternehmer sicherzustellen.



 
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§ 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen




§ 29 (aufgehoben)


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Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fischfang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nachzuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Bereichen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist.



 
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§ 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen




§ 30 (aufgehoben)


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Für den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der Übernahme von den zur Versorgung der Plattform bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unverzüglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Ölschadensbekämpfung nicht verwendet werden. Ferner hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.



 
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§ 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen




§ 31 (aufgehoben)


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Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat er, unbeschadet der sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzurichten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht.



 
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§ 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen




§§ 33 und 34 (aufgehoben)


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Der Unternehmer hat die Überwachung der zum Schutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungsplattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten mit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen zu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erforderliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde nachzuweisen.



 
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§ 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten




§ 34 (aufgehoben)


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(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.

(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unternehmer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeresgrundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwerdende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018) 
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§ 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt




§§ 35 bis 39 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderlichen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA) in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankertonnen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen, bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen.

(3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unternehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266).

(4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die Wasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrthindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hindernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höchsten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei großen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsanlagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Hindernisbefeuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuchtet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsicherung die geographische Position von Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funktion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hinderniskennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt werden.



 
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§ 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen




§ 36 (aufgehoben)


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(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen.

(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder durch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irreführen oder behindern können.



 
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§ 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen




§ 37 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von Plattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt sind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter Sicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und Unterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord eines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs erfolgen.

(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils geltenden Fassung hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzuteilen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018) 
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§ 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs




§ 38 (aufgehoben)


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Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewährleistung eines sicheren Startens und Landens auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewendeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Plattformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.



 
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§ 39 Schutz von Unterwasserkabeln




§ 39 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwasser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet werden. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse eines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten oder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur im Benehmen mit dem Betreiber des Unterwasser-Fernmeldekabels zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.

(2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizuführen.



 
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§ 41 Betriebsanweisungen




§§ 41 bis 49 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für

1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabilität,

2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,

3. das Landen und Starten von Hubschraubern, deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,

4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,

5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,

6. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,

7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,

8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen,

9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.

(2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.



 
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§ 42 Sicherheitliche Unterlagen




§ 42 (aufgehoben)


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Die für den Betrieb und die Überwachung der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils neuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den verantwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung, Überwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Satz 1 zählen insbesondere:

1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen, Bohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen Plattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Angaben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,

2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich deren Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,

3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,

4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,

5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der nach § 40 durchzuführenden Prüfungen,

6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,

7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweiligen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018) 
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§ 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen




§ 43 (aufgehoben)


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Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:

1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

2. Störungen oder Schäden, die

a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen,

b) die Reinhaltung des Meeres,

c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszeichen oder

d) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen

gefährden,

3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen,

4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.



 
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§ 44 Ausnahmebewilligungen




§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18 Abs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, des § 22 Abs. 2 Satz 2, des § 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Abs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.



 
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§ 45 Bekanntmachung der Verordnung




§ 45 (aufgehoben)


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Der Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszuhändigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten.



 
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§ 46 Übertragung der Verantwortlichkeit




§ 46 (aufgehoben)


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Der Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten in den Fällen

des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,

des § 3 Abs. 1 Satz 1,

der §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1,

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Abs. 2,

des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1,

des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,

des § 10 Abs. 5 und 6,

der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,

des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,

des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,

des § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 5, und Abs. 4,

des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,

des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,

des § 18 Abs. 1 bis 3,

des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,

der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,

der §§ 22 und 23 Abs. 1,

des § 24 Abs. 1 bis 4,

des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,

des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,

des § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,

des § 29 Satz 2 und 3,

der §§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und

der §§ 39 bis 43 und 45

ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.



 
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§ 47 Ordnungswidrigkeiten




§ 47 (aufgehoben)


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,

2. der Vorschrift des § 2 Abs. 4 über die Beschäftigung von Jugendlichen,

3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienst oder des § 5 über Vorkehrungen zur Ersten Hilfe,

4. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26 Abs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten,

5. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und technische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10 über Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen,

6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die Verwendung von Plattformen oder des § 13 Abs. 1 oder 2 über Rettungsmittel,

7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen des Brand-, Explosions- und Gasschutzes,

8. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen,

9. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des § 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen,

10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 über Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,

11. einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder des § 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen,

12. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von Rohrleitungen,

13. einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 über sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen,

14. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über Abwasser und Abfall, des § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 über die Entledigung und Bergung von Gegenständen oder des § 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder

15. einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36 Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeichnung für Luftfahrt

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder des § 3 Abs. 4 über Aufzeichnungen anwesender Personen oder

2. einer Vorschrift des § 43 über die Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen

zuwiderhandelt.

(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen.



 
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§ 48




§ 48 (aufgehoben)


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(weggefallen)



 
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§ 49 Inkrafttreten




§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.